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ANLEITUNG ZUR ONLINE-BEARBETUNG DES FORMULARS MODELO 210 Stand: Dez. 2022 WICHTIGE ANKÜNDIGUNG: Die Bankkontonummer des
Überweisungsziels hat sich kürzlich geändert. Falls Sie gewählt haben
„Bei Zahlung per Banküberweisung aus dem Ausland“ müssen Sie also gleich
die Bankkontonummer in dieser Anleitung und im Zulassungsdokument
angegeben. (Am 01.06.2022 wurde das neue Zahlungsverfahren aus dem
Ausland per Überweisung in der Artikel 14 der Verordnung EHA/3316/2010
vom 17. Dezember, die die Änderung der Bankkontonummer motiviert hat
festgelegt) Das soeben erhaltene
Selbstveranlagungsformular 210 in Papierform besteht aus folgenden Dokumenten:
Kopie für den Gesamtverantwortlichen.
Einzahlungs- oder Rückzahlungsdokument, bestehend aus den folgenden Kopien ( mit
einem X gekennzeichnet):
Kopie für den Steuerpflichtigen/Vertreter
Kopie für die kooperierende Einrichtung/Verwaltung (Bank)
Kopie für den Gesamtverantwortlichen.
In all diesen Dokumenten erscheint
im oberen rechten Teil die Nummer der Quittung (Justificante), die dazu dient, die Selbstveranlagung zu erkennen. Die auf diesen Dokumenten
aufgedruckten Daten haben Vorrang gegenüber eventuellen manuellen Änderungen oder Korrekturen, so dass diese vor der Steuerverwaltung keine Wirkung
entfalten. Aus Sicherheitsgründen muss die NIF(NIE) jedoch immer manuell auf den Seiten des
Ausdrucks ausgefüllt werden, bevor Einkommens- oder
Steuerbescheinigungen/ - Erklärungen abgegeben werden. SEITE 2 Für die Vorlage der
Selbstveranlagung müssen Sie:
Nachweise nach der
dritten Zusatzbestimmung der Einkommensteuerverordnung von Nicht- Einwohner
(RD 1776/2004 vom 30. Juli). Zertifikat gemäß Artikel 18 der Verordnung EHA 3316/2010 vom 17. Dezember. Dokumentation gemäß Artikel 17 der Verordnung EHA 3316/2010 vom 17. Dezember. Von den Steuerbehörden des Wohnsitzlandes ausgestellte Wohnsitzbescheinigung. Erklärung des Vertreters der Pensions/-Rentenkasse, in der die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, angepasst an das Muster der Anlage VI der Genehmigungsverordnung Muster 210 bestätigt werden. Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Einrichtung, in der die erklärt, dass diese Einrichtung die in der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, durch die die Rechtsvorschriften abgestimmt werden, Aufsichts- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren (OGAW). Die zuständige Behörde ist diejenige, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 97 des Vorstehenden benannt wurde. Steuerliche Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt von der Steuerbehörde des Wohnsitzlandes, in dem diese ausdrücklich erklären müssen, dass der Steuerpflichtige ein Ansässiger im Sinne des Abkommens ist. Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt von den Steuerbehörden des Wohnsitzlandes, ggf. Steuerzahler mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum mit effektivem Austausch von Informationen, über die Aufwendungen gemäß Artikel 24.6 des Steuergesetzes für Nichtresidenten. Belege für Ein- oder Anzahlungen Identitäts-und Eigentumsnachweis des Bankkontos. Dokument zum Nachweis der Vertretung, welches eine Klausel enthalten muss, die den Vertreter bevollmächtigt, um die Rückerstattung in Ihrem Namen im Namen des Steuerzahlers zu erhalten. MINISTERIUM DER FINANZEN UND ÖFFENTLICHE FUNKTION Telefon: 901 33 55 33 Seite 3 Referenz-Nr. (Numero de justificante) X 1234567N
Beim Ausfüllen der Überweisung müssen Sie angeben: Übersetzung erfolgte unter anderem mit dem Google-Übersetzungsprogramm und eigenen grammatikalischen und auch manchmal bezeichnungsspezifischen Korrekturen. Rechtlich gilt natürlich die spanische Originalfassung. 12/2022/Roger Kuntz |
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