Computer-Stammtisch La Mata

ANLEITUNG ZUR ONLINE-BEARBETUNG DES FORMULARS MODELO 210
Übersetzung der Seiten 1 - 3  " Instruktionen zur Abgabe der Steuererklärung

Stand: Dez. 2022

WICHTIGE ANKÜNDIGUNG:

Die Bankkontonummer des Überweisungsziels hat sich kürzlich geändert. Falls Sie gewählt haben „Bei Zahlung per Banküberweisung aus dem Ausland“ müssen Sie also gleich die Bankkontonummer in dieser Anleitung und im Zulassungsdokument angegeben. (Am 01.06.2022 wurde das neue Zahlungsverfahren aus dem Ausland per Überweisung in der Artikel 14 der Verordnung EHA/3316/2010 vom 17. Dezember, die die Änderung der Bankkontonummer motiviert hat festgelegt)

Das soeben erhaltene Selbstveranlagungsformular 210 in Papierform besteht aus folgenden Dokumenten:

Anweisungen zur Vorlage der Erklärung und der beizufügenden Unterlagen

Selbstveranlagungsformular 210, das aus folgenden Exemplaren besteht ( mit einem X gekennzeichnet):

Kopie für den Gesamtverantwortlichen.
Einzahlungs- oder Rückzahlungsdokument, bestehend aus den folgenden Kopien ( mit einem X gekennzeichnet):
Kopie für den Steuerpflichtigen/Vertreter
Kopie für die kooperierende Einrichtung/Verwaltung (Bank)
Kopie für den Gesamtverantwortlichen.

In all diesen Dokumenten erscheint im oberen rechten Teil die Nummer der Quittung (Justificante), die dazu dient, die Selbstveranlagung zu erkennen. Die auf diesen Dokumenten aufgedruckten Daten haben Vorrang gegenüber eventuellen manuellen Änderungen oder Korrekturen, so dass diese vor der Steuerverwaltung keine Wirkung entfalten. Aus Sicherheitsgründen muss die NIF(NIE) jedoch immer manuell auf den Seiten des Ausdrucks ausgefüllt werden, bevor Einkommens- oder Steuerbescheinigungen/ - Erklärungen abgegeben werden.

Die Selbstveranlagung 210 gilt erst dann als eingereicht, wenn die Einkünfte mit dieser Selbstveranlagung dargelegt sind und in den Datenbanken der Staatlichen Steuerverwaltungsbehörde aufgenommen worden sind. und das Datum der Erklärung von der kooperierenden Stelle (BANK) mitgeteilt wurde.


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Für die Vorlage der Selbstveranlagung müssen Sie:

1. die NIF auf alle Kopien des Hinterlegungs-/Rückgabedokuments eintragen und handschriftlich unterschreiben.

2. sich die zusätzlichen Unterlagen besorgen, die der Selbstauskunft beigefügt werden müssen, wenn diese in der folgenden Liste mit einem X markiert ist (wenn kein Dokument markiert ist, sollten Sie keines einreichen.

Zusätzliche Dokumentation:

Nachweise nach der dritten Zusatzbestimmung der Einkommensteuerverordnung von Nicht- Einwohner (RD 1776/2004 vom 30. Juli).
Zertifikat gemäß Artikel 18 der Verordnung EHA 3316/2010 vom 17. Dezember.

Dokumentation gemäß Artikel 17 der Verordnung EHA 3316/2010 vom 17. Dezember.

Von den Steuerbehörden des Wohnsitzlandes ausgestellte Wohnsitzbescheinigung.

Erklärung des Vertreters der Pensions/-Rentenkasse, in der die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, angepasst an das Muster der Anlage VI der Genehmigungsverordnung Muster 210 bestätigt werden.

Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Einrichtung, in der die erklärt, dass diese Einrichtung die in der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, durch die die Rechtsvorschriften abgestimmt werden, Aufsichts- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren (OGAW). Die zuständige Behörde ist diejenige, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 97 des Vorstehenden benannt wurde.

Steuerliche Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt von der Steuerbehörde des Wohnsitzlandes, in dem diese ausdrücklich erklären müssen, dass der Steuerpflichtige ein Ansässiger im Sinne des Abkommens ist.

Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt von den Steuerbehörden des Wohnsitzlandes, ggf. Steuerzahler mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum mit effektivem Austausch von Informationen, über die Aufwendungen gemäß Artikel 24.6 des Steuergesetzes für Nichtresidenten.

Belege für Ein- oder Anzahlungen

Identitäts-und Eigentumsnachweis des Bankkontos.

Dokument zum Nachweis der Vertretung, welches eine Klausel enthalten muss, die den Vertreter bevollmächtigt, um die Rückerstattung in Ihrem Namen im Namen des Steuerzahlers zu erhalten.

MINISTERIUM DER FINANZEN UND ÖFFENTLICHE FUNKTION Telefon: 901 33 55 33


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Referenz-Nr. (Numero de justificante) X 1234567N

 

  • Machen Sie eine Banküberweisung in Höhe von    xxx,xx      in Euro an folgendes Bankkonto der Staatlichen Steuerverwaltungsbehörde

  • IBAN: 70 0049 1892 6421 1330 4984

    SWIFT: BSCHESMM

Beim Ausfüllen der Überweisung müssen Sie angeben:

Im Feld „Betreff“ die folgende ZAHLUNGSIDENTIFIKATION: X 1234567M (eigene NIE)

Die Gültigkeit der Zahlungserkennung erlischt innerhalb von dreißig Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum der online-Erstellung der Steuererklärung.
Annahmeschluss für Überweisungen: XX/XX/XXXX (Tag/Monat/Jahr)

Für den Fall, dass das Betreff-Feld der erhaltenen Überweisung die Zahlungskennung nicht enthält oder unvollständig oder unrichtig ist, wird die Überweisung abgelehnt und an den Zahler zurückgesendet, ohne dass dies zur Zahlung der Steuerschuld führt.
Ebenso wird die Überweisung auch zurückgewiesen, wenn sie nach Ablauf der Gültigkeitsdauer auf dem Konto eingeht oder wenn sie von einem eröffneten Konto bei einem in der staatlichen Sammlungsverwaltung mitwirkenden Kreditinstitut ausgeführt wird.

In jedem Fall werden die Kosten und Provisionen, die anlässlich der Rücküberweisung entstehen könnten, vom Zahler getragen

Für den Fall, dass die an den Zahler zurückzuzahlende Überweisung von diesem über das System vorgenommen wurde, fordert TARGET 2 die staatliche Steuerverwaltungsbehörde die kooperierende Stelle auf, die entsprechende Rückübertragung durchzuführen. Die Kosten der Rücküberweisung werden vom Auftraggeber der Überweisung getragen, dessen Betrag zurückerstattet werden soll.

Für den Fall, dass nach Abgleich der Zahlungsidentifikationsdaten mit den bei der Überweisung erhaltenen Daten es möglich war, die Daten der empfangenen Überweisung zu identifizieren und/oder zu validieren, werden sie gemäß der Bankpraxis, die sich aus dem Antrag ergibt, ohne Rückwirkung von Provisionen oder Kosten auf die Steuerbehörde übertragen. Im Falle der Rückgabe treten die Rechtswirkungen der Zahlung nicht ein.
Für alle Erhebungszwecke wird berücksichtigt, dass die Einnahmen in der Staatskasse zeitnah dokumentiert werden. Die Übertragung erfolgt an dem Tag, an dem die mitarbeitende Einrichtung die Zahlung auf einem der Konten vornimmt, eingeschränkt mit dem Kooperationsdienst in der staatlichen Sammlungsverwaltung verbunden, solange es validiert ist die Zahlungskennung und die Zahlungsdaten korrekt zusammengeführt wurden.
Die jeweils für den Zahlungspflichtigen vor dem Finanzamt ablaufenden befreienden Wirkungen werden ab dem im vorigen Absatz genannten Datum hergestellt.
Sobald die Überweisung bei der kooperierenden Einrichtung eingegangen ist und der Betrag auf eines der Sperrkonten eingezahlt wurde, kann der Zahlungspflichtige nach vorheriger korrekter Identifizierung den Zahlungsnachweis bei der elektronischen Zentrale des Finanzamtes in der Form und nach dem Verfahren erhalten, hierzu ist er jederzeit berechtigt.
Um diesen Zahlungsnachweis zu erhalten, ist es eine wesentliche Voraussetzung, dass das kooperierende Unternehmen, welches die Überweisung erhält, zuvor der Steuerbehörde den Erhalt der Überweisung und Einzahlung des Betrages auf das entsprechende Sperrkonto bestätigt hat.

4. Wenn Sie zusätzliche Unterlagen einreichen müssen, senden Sie diese zusammen mit dem Beispiel per Einschreiben an die kooperierende Einrichtung/Verwaltung in einem gewöhnlichen Umschlag, adressiert an das Nationale Amt für Steuerverwaltung mit folgender Postanschrift:

Staatliche Steuerverwaltungsbehörde.Abteilung Steuerverwaltung.
Nationales Steuerverwaltungsamt.IRNR.Modell 210
C/ Lleida, 32-34 (Hauptregister)
28020 Madrid (Spanien)

Hinweis:
Übersetzung erfolgte unter anderem mit dem Google-Übersetzungsprogramm und eigenen grammatikalischen und auch manchmal bezeichnungsspezifischen Korrekturen.

Rechtlich gilt natürlich die spanische Originalfassung.

12/2022/Roger Kuntz